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 AGBs Der Letzte Außenposten

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BeitragThema: AGBs Der Letzte Außenposten   AGBs Der Letzte Außenposten EmptySo Jun 04, 2023 10:40 pm

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (“AGB”) für die Veranstaltung “Rückkehr zum Letzte Außenposten”von der Langfänge Orga (im Folgenden “Veranstalter”) vom  18.- 20.10.2024


Präambel
Die Live Action Rollenspiel Veranstaltung “Rückkehr zum Letzte Außenposten”, findet auf dem Gelände Diözesanzentrum "Hildesheimer Wald" des Jugendwerk St. Georg Hildesheim e.V., St.-Georg-Ring 6, 31199 Diekholzen, Niedersachsen, statt. Im Rahmen der Veranstaltung wird eine fiktive Geschichte als Ausgangspunkt geboten, von der aus die Spieler (Teilnehmende [im Folgenden “Teilnehmer”], die den Spielerbetrag gezahlt haben) mit fiktiven eigenen Charakteren selbige bespielen. Die Spieler versorgen sich selbst und nächtigen in eigenen Zelten. Die Nichtspielercharaktere (Teilnehmer, die den NSC-Betrag gezahlt haben, im weiteren NSCs genannt) bekommen zwei Mahlzeiten am Samstag gestellt und schlafen entweder auf eigener Schlafausrüstung in einem Gemeinschaftsraum innerhalb eines Gebäudes auf dem Gelände oder in eigenen Zelten. Sanitäranlagen sind ebenfalls auf dem Gelände.
Die Veranstaltung ist ein Geländespiel inklusive Kämpfen mit Polsterwaffen bei Tag und bei Nacht in einer nicht ausgeleuchteten Umgebung. Dies umfasst auch, je nach Witterungslage, Situationen auf rutschigem Untergrund und im Wald unter Bäumen mit gegebenenfalls herabfallenden Ästen. Es kann generell zu risikoreichen Situationen kommen. Es kann zur Darstellung von expliziten Inhalten kommen. Es kann zu Situationen kommen, bei denen der Teilnehmer erschreckt wird. Dieser Gesamtcharakter der Veranstaltung wird  im Folgenden auch “Natur der Veranstaltung” genannt.

§1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der Veranstaltung “Rückkehr zum Letzte Außenposten” im Zusammenhang stehenden Belange nach Maßgabe des zwischen Veranstalter und Teilnehmer geschlossenen Vertrages.
1.2 Vertragspartner sind der Veranstalter sowie der Teilnehmer. Durch die Bestellung im Sinne des § 2 schließt der Teilnehmer mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.
1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters abweichende Bedingungen des Teilnehmers werden nicht anerkannt.

§ 2 Bestellung
2.1 Die Teilnehmer und NSCs erhalten Einladungen von dem Veranstalter. Eine Bestellung durch den Teilnehmer erfolgt durch die Zahlung des Spielerbetrags bzw. des NSC-Betrags.
2.2 Die Bestellung des Teilnehmers ist ein bindendes Angebot. Bei Bestellungen für mehrere Personen haftet für Verbindlichkeiten grundsätzlich diejenige, die beim Veranstalter bestellt hat.
2.3 Der Teilnehmer bestätigt mit der Bestellung, dass er sich der Natur der Veranstaltung und den damit verbundenen Risiken bewusst ist.

§ 3 Pflichten des Teilnehmers
3.1 Die für die Teilnehmer verbindlichen Verhaltens-, Spiel- und Sicherheitsbestimmungen werden vom Veranstalter vor Ort erklärt und können im Laufe der Veranstaltung aus wichtigen Gründen geändert werden. Die Teilnehmer sind verpflichtet, diese Bestimmungen sowie die Hausordnung im Sinne des § 13 einzuhalten und sich selbstständig beim Veranstalter zu informieren, soweit Unklarheiten bestehen.
3.2 Der Teilnehmer ist für die Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich.
3.3 Der Teilnehmer verpflichtet sich, seine Ausrüstung gegebenenfalls einer Prüfung durch den Veranstalter zu unterziehen. Trotzdem ist er für die gesamte Dauer der Veranstaltung weiterhin für die Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich. Der Veranstalter behält sich vor, für ihn fragwürdige Ausrüstungsgegenstände ohne Angabe von Gründen für die Veranstaltung nicht zuzulassen. In diesem Fall ist der Teilnehmer verpflichtet, den jeweiligen Gegenstand umgehend aus dem Spielgebiet (Zelt oder Auto) zu bringen.
3.4 Der Teilnehmer verpflichtet sich, sämtlichen Anweisungen des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten. Der Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen werden vor Ort bekannt gegeben.
3.5 Der Teilnehmer verpflichtet sich, gefährlichen Situationen für sich und andere Teilnehmer, aber auch gefährlichen Situationen für die Umgebung zu vermeiden. Er verpflichtet sich ebenso, auf die Gesundheit der anderen Teilnehmer bei Kämpfen und anderen Situationen zu achten. Dies bedeutet unter anderem: Er verpflichtet sich, nicht auf Palisaden, Bäume oder ähnliches Gelände zu klettern, er bremst seine Schläge mit der Polsterwaffe ab, er nimmt Rücksicht auf offensichtlich ängstliche oder mit der Situation überforderte Mitspieler, insbesondere bei Kämpfen im engen Bereichen, er benutzt keine nicht zugelassenen oder den Sicherheitsbestimmungen nicht genügenden Ausrüstungsgegenstände und er gibt keinen Alkohol weiter an Minderjährige.
3.6 Der Teilnehmer verpflichtet sich, auf seinen Alkoholkonsum zu achten. Dies bedeutet, er verpflichtet sich, bei übermäßigem Alkoholkonsum andere Personen nicht zu gefährden und nicht mehr an Kampfsituationen teilzunehmen. Der Veranstalter ist berechtigt seines Ermessens nach übermäßig alkoholisierte Spieler von der Veranstaltung auszuschließen.
3.7 Die Teilnahme als NSC verpflichtet dazu, nicht nur den Anweisungen des Veranstalters im allgemeinen Sinne Folge zu leisten, sondern auch in Bezug auf Art und Weise des Charakterspieles, des Charakters und der Spielaktionen. Ausgenommen hiervon sind Gründe wie körperliche Erschöpfung, Verletzung etc.
3.8 Das Veranstaltungsgelände ist den Wetterverhältnissen ausgesetzt. Die Teilnehmer sind verpflichtet, sich regelmäßig selbst über den Wetterverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren und sich entsprechend zu kleiden bzw. vorzubereiten.

§ 4 Teilnahme ab 18 Jahren
Eine Teilnahme unter 18 Jahren ist nicht gestattet. Soweit Personen unter 18 Jahren teilnehmen wollen, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter.  

§ 5 Tiere auf der Veranstaltung
Ein Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Soweit ein Mitbringen von Tieren gewollt ist, bedarf es einer gesonderten, schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter.

§ 6 Rücktritt des Veranstalters, Abbruch einer Veranstaltung
6.1. Die jeweilige Veranstaltung wird grundsätzlich bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Teilnehmer oder Erfüllungsgehilfen befürchten lassen, wird die jeweilige Veranstaltung sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch einer Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
6.2 Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn eine vorab festgesetzte und den Teilnehmern mitgeteilte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht von ihr zu vertretenden Umständen überschritten wird.

§ 7 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht ist nach §312b Abs. 3 Nr. 6 BGB ausgeschlossen und nicht auf Bestellungen für diese Veranstaltung anwendbar.
Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen ist. Jede Bestellung von Karten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.
- Ende der Widerrufsbelehrung –

§ 8 Haftung für Schäden
8.1 Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.2 Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.
8.3 Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen.
8.4 Das Befahren des Geländes und des Parkplatzes mit eigenen oder geliehenen Fahrzeugen jeglicher Art geschieht auf eigene Gefahr. Etwaig genutzte Parkplätze werden vom Veranstalter nicht überwacht, für Diebstähle und Beschädigungen durch Dritte haftet der Veranstalter nicht.
8.5 Der Teilnehmer bestätigt mit der Bestellung, dass er sich der Natur der Veranstaltung und den damit verbundenen Risiken bewusst ist. Die Veranstaltung ist ein Geländespiel inklusive Kämpfen mit Polsterwaffen bei Tag und bei Nacht in einer nicht ausgeleuchteten Umgebung. Jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit, sich bei für seine Einschätzung zu risikoreichen Situationen jederzeit aus dem Spiel herauszunehmen und nicht daran teilzunehmen. Eine Haftung seitens des Veranstalters im Rahmen der Natur der Veranstaltung besteht nicht. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 9 Urheberrechte und Recht an Bild und Ton
9.1 Alle Rechte an Tonaufnahmen, Filmaufnahmen sowie Fotografien sind dem Veranstalter vorbehalten. Bei einer kommerziellen/werblichen und/oder öffentlichen Nutzung durch Teilnehmende bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Aufnahmen für rein private Zwecke sind erlaubt.
9.2 Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und zur Berichterstattung und Eigenwerbung umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien des Veranstalters zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung in allen eigenen Medien und von ihm genutzten Medien, eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des “Rückkehr zum Letzte Außenposten” und sonstigen Veranstaltungen des Veranstalter sowie zur Sponsorenakquise. Dies gilt räumlich und zeitlich unbegrenzt.
9.3 Alle Rechte an den mit der Veranstaltung verbundenen, aufgeführten, aufgezeichneten sowie besprochenen Ideen, Handlungen, Namen, Hintergründen, Storylines, Bildern, Logos und Eigennamen gehören dem Veranstalter. und sind ausschließlich dem Veranstalter vorbehalten. Dies gilt auch für eigene – auf Basis dieser erstellten Bilder, Logos, Eigennamen und Hintergründen – erstellte Bilder, Logos und Hintergründen.
9.4 Öffentliche Aufführungen, Übertragung und Wiedergabe von Aufnahmen der jeweiligen Veranstaltung durch den Teilnehmer – auch nach Bearbeitung – bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter.

§ 10 Einlass; Einlasskontrolle
13.1. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültigem Personalausweis möglich.
13.2 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Teilnehmer den Zutritt zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen, ein stark alkoholisierter Zustand des Teilnehmers, wenn der Teilnehmer unter Drogeneinfluss steht oder eine homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Besteht ein vorgenannter wichtiger Grund für die Zutrittsverweigerung, erlischt das Teilnahmerecht des Teilnehmers und der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
13.3 Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände und auf dem Gelände während der Veranstaltung kann eine Sicherheitskontrolle durch den Veranstalter vor Ort durchgeführt werden (z.B. Taschenkontrollen). Dies kann in besonderen Fällen  eine Leibes- sowie Taschenvisitation beinhalten. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden.

§ 11 Verbotene Gegenstände
11.1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind verboten:
Waffen aller Art (auch im technischen Sinne) und gefährliche Gegenstände, bspw. sogenannte Selfiesticks, pyrotechnische Gegenstände, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, oder Sperrmüll.
Ohne vorherige schriftliche Genehmigung, Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.
11.2 Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

§ 12 Hausrecht; Verhaltensregeln
12.1 Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinen Erfüllungsgehilfen ausgeübt. Den Weisungen des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
12.2 Besucher, die gegen diese AGB, die Hausordnung im Sinne des § 13 oder die Verhaltens-, Spiel- und Sicherheitsbestimmungen verstoßen, kann der Veranstalter vom Veranstaltungsgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Insbesondere, aber nicht abschließend wird ein solches Hausverbot ausgesprochen, wenn:
körperliche Gewalt gegen andere Teilnehmer, Erfüllungsgehilfen des Veranstalters oder sonstige Dritte ausgeübt wird, soweit diese über die Natur der Veranstaltung hinausgeht;
ein Teilnehmer unter Drogeneinfluss steht oder eine homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat;
Bereiche und Räumlichkeiten betreten werden, die für Teilnehmer nicht freigegeben sind;
Brandgefahren geschaffen werden, bspw. Rauchen in Waldgebieten, Lagerfeuer außerhalb der dazu vorgesehenen Feuerstellen, Feuer entfachen bei Waldbrandwarnstufe 3.
12.3 Spricht der Veranstalter ein Hausverbot aus und verweist den Teilnehmer vom Veranstaltungsort, verliert er sein Teilnahmerecht und der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

§ 13 Hausordnung
13.1 Lagerfeuer dürfen nur an den dazu vorgesehenen Feuerstellen entfacht werden. Löschmittel sind bei offenen Feuern in Reichweite bereit zu halten. Das Fällen von Bäumen auf dem gesamten Gelände und den umliegenden Wäldern ist strengstens verboten. Ab Waldbrandwarnstufe 3 ist das Entfachen von Feuer verboten. Die aktuelle Warnstufe unterliegt der Eigenrecherche.
13.2 Der Teilnehmer hat für die Entsorgung seines Mülls und für die Mülltrennung zu sorgen. Der Restabfall ist im Abfallcontainer zu deponieren.
13.3 Der Teilnehmer hat sorgsam mit dem Feuer und der Einrichtung umzugehen. Holzhacken ist im Gebäude verboten.
13.4 Das Befahren des Geländes ist nur zum Be- und Entladen gestattet. PKWs und LKWs dürfen nur auf dem ausgewiesenen Parkplatz abgestellt werden. Die Feuerwehrzufahrtwege sind unbedingt freizuhalten.
13.5 Die Wiesen sind pfleglich zu behandeln. Ein Ausheben von Löchern, Gräben und Ähnlichem ist untersagt.
13.6 Schäden auf dem Veranstaltungsgelände, die von dem Teilnehmer verursacht werden oder ihm bekannt werden, müssen dem Veranstalter unverzüglich mitgeteilt werden.
13.7 Der Betrieb von Generatoren ist untersagt und der Veranstalter kann auch keinen Strom für Lager oder einzelne Teilnehmer bereitstellen. Dementsprechend versichert der Teilnehmer, dass er zur Erhaltung seiner Gesundheit und aus medizinischen Gründen keinen Strom benötigt.
13.8 Dem Teilnehmer ist es untersagt, Veränderungen an den Wasseranschlüssen vorzunehmen oder eigene Schläuche und Installationen an den Wasserentnahmestellen, welche der Veranstalter bereitstellt, anzuschließen.

§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der AGB/Teilnahmebedingungen unwirksam sind oder werden, berührt das die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht.
14.2 Die Daten der Teilnehmer werden von Beginn der Bestellung an verarbeitet. Die gespeicherten Daten zur Person des Teilnehmers können Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Fax, E-Mail sowie Teilnehmerart umfassen. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie es aus rechtlichen Gründen notwendig ist.
14.3 Änderungen dieser AGB bedürfen der Textform. Ebenso bedarf die Änderung dieser Formvorschrift der Textform.
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